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Geschäftsordnung

I. Hauptversammlung

   01. Die Hauptversammlungen sind öffentlich.

   02. Die Hauptversammlung wird von dem für die Repräsentation zuständigen Vorstandsmitglied geleitet. Wenn es  verhindert ist, ein anderes
         Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

   03. Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind; er übt das Hausrecht aus. Bei
         Vorliegen zwingender Gründe kann der Versammlungsleiter Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Ob ein zwingender
         Grund vorliegt, entscheidet der Versammlungsleiter nach billigem Ermessen. Er bestimmt, wann eine unterbrochene Versammlung fortgeführt
         wird.

   04. Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.

   05. Nach der Eröffnung der Hauptversammlung stellt der Versammlungsleiter die satzungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der
         Versammlung fest; den Teilnehmern wird die Tagesordnung bekanntgegeben.

   06. Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zunächst dem als Berichterstatter vorgesehenen Vorstands- bzw. Vereinsmitglied das Wort zu
         erteilen. Nach der Berichterstattung erfolgt die Aussprache. Bei Anträgen ist dem Antragsteller als erstem das Wort zu erteilen. Nach
         Beendigung der Aussprache und vor Beginn der Abstimmung muss dem Antragsteller auf dessen Verlangen nochmals das Wort erteilt werden.

   07. Jeder Versammlungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen, auch nicht stimmberechtigte Mitglieder. Das Wort erteilt der
         Versammlungsleiter. Die Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen. Der Versammlungsleiter kann erforderlichenfalls selbst das Wort zur
         Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.

   08. Redner, die von der Tagesordnung oder von dem zur Verhandlung stehenden Punkt abschweifen, kann der Versammlungsleiter "zur Sache"
         rufen. Verletzt der Redner den Anstand, so kann ihn der Versammlungsleiter "zur Ordnung" rufen und das Verhalten rügen. Einem Redner, der
         zweimal ohne Erfolg "zur Sache" oder "zur Ordnung" gerufen wurde, ist vom Versammlungsleiter das Wort zu entziehen. Über einen etwaigen
         Einspruch des gerügten Redners entscheidet die Versammlung ohne vorherige Aussprache.

   09. Mitglieder oder Gäste, die durch ungebührliches Verhalten die Versammlung stören, können vom Versammlungsleiter nach vorheriger Warnung
         aus dem Versammlungsraum gewiesen werden.

   10. Die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung beschränkt werden; es genügt bei der Abstimmung die einfache Mehrheit.

   11. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Geheime Wahl muss erfolgen sobald ein stimmberechtigtes Mitglied der offenen
         Abstimmung widerspricht.

   12. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben. Jeder Antrag ist vor der
         Abstimmung nochmals zu verlesen.

   13. Abstimmungsergebnisse, die angezweifelt werden, müssen wiederholt werden. Nach der wiederholten Abstimmung stellt der Versammlungsleiter
         das Ergebnis mit bindender Wirkung fest.

   14. Über den Verlauf jeder Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll muss enthalten:
         a) den Ort der Versammlung
         b) Namen des Versammlungsleiters und des Schriftführers
         c) die Zahl der erschienenen Mitglieder
         d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung
         e) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse; dabei soll das Abstimmungsergebnis jeweils zahlenmäßig
             wiedergegeben werden
         f) die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers

         14.1. Das Protokoll der letzten Hauptversammlung ist jeweils vor Beginn der Hauptversammlung zur Einsicht auszulegen


 

II. Der Vorstand

   01. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
         Vorstand (Verwaltung)
         Vorstand (Jugend)
         Vorstand (Repräsentation)
         Vorstand (Finanzen)

   02. Der Gesamtvorstand besteht aus:
         a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
         b) dem Schriftführer
         c) 5 - 15 Beisitzern (näheres siehe Anlage 1)

   03. Sitzungen
         a) Leitung: Die Leitung der Sitzungen übernimmt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
         b) Protokoll: Eine Kopie des letzten Sitzungsprotokolls ist jedem Mitglied des Gesamtvorstandes bis zur nächsten Sitzung auszuhändigen.

 

 

III. Finanzordnung

   01. Die Finanzordnung regelt die Pflicht der Vereinsmitglieder zur Entrichtung barer Leistungen sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung des
         Vereins. Jeder, der mit dem Finanzwesen des Vereins befasst ist, soll den Grundsatz gebotener Sparsamkeit beachten.

   02. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins notwendigen Mittel werden durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Sammlungen und
         Veranstaltungen aufgebracht.

   03. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt z.Zt. EUR 25,00 bzw. EUR 40,00 für Ehepaare. Der Beitrag ist jeweils am 1. Januar eines Jahres zur
         Zahlung fällig. Von der Beitragszahlung befreit sind:
         a) alle Ehrenmitglieder
         b) alle Ehrenvorsitzenden
         c) alle Ehrendirigenten
         d) alle aktiven Mitglieder

   04. Für die Ausbildung der Jungmusikanten gilt eine separate Beitragsordnung.

   05. Die vom Finanzvorstand verwaltete Kasse ist die einzige einnehmende und ausgebende Stelle. Kein anderes Organmitglied des Vereins kann
         Zahlungen entgegen nehmen oder Ausgaben leisten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand 
         Ausnahmen zulassen.

   06. Ausgaben für Wirtschaftsgüter nach §6 Abs. 2 EStG bis EUR 150,00 bedarf es der Genehmigung eines ge-schäftsführenden Vorstandes;
         Ausgaben für Wirtschaftsgüter nach §6 Abs. 2a EStG zwischen EUR 150,00 und EUR 1.000,00 bedarf es der Genehmigung von zwei
         geschäftsführenden Vorständen; Ausgaben für Wirtschaftsgüter die EUR 1.000,00 übersteigen bedarf es vorher der Genehmigung des
         Gesamtvorstandes.

   07. Der Zahlungsverkehr des Vereins wickelt sich grundsätzlich nur über dessen Kasse und über dessen Bankkonto ab. Jeder Zahlungseingang und
         jede Auszahlung ist ordnungsgemäß zu belegen. Der Finanzvorstand ist für die ordnungsmäßige Buchführung verantwortlich.

   08. Die von der Hauptversammlung gewählten Kassenprüfer sollen jährlich mindestens eine Kassen- und Buchprüfung vornehmen und der 
         Hauptversammlung über das Ergebnis berichten. Den Prüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Nach der Aufstellung
         des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Kalenderjahr hat der Finanzvorstand den Kassenprüfern sämtliche Kassenunterlagen so
          rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Hauptversammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht erstatten können.
         Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die
         Einhaltung der Bestimmungen dieser Finanzordnung.

 

IV. Ehrungen
  
   01. Anerkennung besonderer Verdienste: In Anerkennung besonderer Verdienste kann der Verein Ehrenvorsitzende, Ehrendirigenten und
         Ehrenmitglieder ernennen und Vereinsnadeln in Silber und Gold verleihen. Über die Ernennungen entscheidet im Einzelfall der Gesamtvorstand.
  
   02. Ehrungen von aktiven Mitgliedern: Die Ehrungen erfolgen nach den Richtlinien des Kreisverbands der Blasmusik Esslingen und der
         übergeordneten Verbände.

   03. Vollzug der Ehrungen: Sämtliche Ehrungen werden durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vollzogen. Die Ehrungen des
         Blasmusikverbandes soll möglichst durch ein Mitglied des Kreisverbandes der Blasmusik Esslingen e.V. vorgenommen werden.

   04. Geburtstagsständchen: Geburtstagsständchen werden aktiven Mitgliedern beim 40. bei aktiven und fördernden Mitgliedern beim 50., 60. und
         danach alle 5 Jahre gespielt. Darüberhinaus können auf Wunsch Geburtstagsständchen gespielt werden.

   05. Beerdigungen: Bei Beerdigungen von aktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern stellt der Verein die Trauermusik.


 

V. Musikalischer Bereich

   01. Dirigent: Der Dirigent ist als Leiter für den musikalischen Bereich verantwortlich. Er leitet die Übungsstunden sowie die Konzerte und andere
         musikalische Aufführungen. Die Tätigkeit des Dirigenten ist freiberuflich und wird durch den Gesamtvorstand geregelt. Der Dirigent erhält
         monatlich ein festes Honorar. Dem Dirigenten steht der Musikerausschuss beratend zur Seite.

   02. Musikerausschuss: Aufgaben des Musikerausschusses sind:
         a) die Unterstützung des Dirigenten in seiner Arbeit
         b) Mithilfe bei der Planung und Durchführung von musikalischen Veranstaltungen. Der Musikerausschuss hat nur beratende Funktion.
             Entscheidungen unterliegen dem Gesamtvorstand bzw. Dirigenten.

   03. Musikproben und Auftritte: Die Musiker sind gehalten, an allen anberaumten Übungsstunden, Aufführungen usw. teilzunehmen. Während der 
         Musikproben ist Ruhe zu bewahren und den Anweisungen des Dirigenten Folge zu leisten. Das Rauchen im Proberaum ist nicht gestattet.

   04. Notenwart: Der Notenwart ist verantwortlich für die geordnete Erhaltung und Ergänzung des gesamten Notenmaterials. Außerdem besorgt und
         überwacht er die Verteilung der Noten an die Musiker und ihre Rückgabe. Er ist direkt dem Dirigenten unterstellt.

   05. Instrumentenwart: Der Instrumentenwart ist verantwortlich für die ordentliche Aufbewahrung, Verteilung und Verwaltung sämtlicher Instrumente 
         und Zubehör. Eine Inventur ist jährlich einmal (auch fortlaufend) vorzunehmen. Der Instrumentenwart übergibt dem Finanzvorstand zum
         Jahresende eine Inventurliste. In dieser müssen die vereinseigenen und privaten Instrumente vollständig aufgeführt sein. Desweiteren ist der
         Zustand der einzelnen Instrumente zu bewerten und evtl. Reparaturen bzw. Ersatzbeschaffungen zu beziffern.

   06. Uniformenwart: Der Uniformenwart ist verantwortlich für die ordentliche Aufbewahrung, Verteilung und Verwaltung sämtlicher Uniformen nebst
         Zubehör. Eine Inventur ist jährlich einmal (auch fortlaufend) vorzunehmen. Der Uniformenwart übergibt dem Finanzvorstand zum Jahresende
         eine Inventurliste. In dieser müssen sämtliche Uniformen vollständig aufgeführt sein. Desweiteren ist der Zustand der einzelnen Uniformen zu
         bewerten und evtl. Reparaturen bzw. Ersatzbeschaffungen zu beziffern.

 

VI. Jugendausbildung

   01. Für die Jugendausbildung gelten separate Grundsätze.
 

Änderungen der vorstehenden Geschäftsordnung können durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Großbettlingen, den 24.02.2011

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